Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 66 Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Als Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung gilt ein bestimmter Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall. Als Voraussetzung für die Qualifizierung als begünstigter Altersvorsorgefonds sind zB staatliche Steuerbegünstigungen und Einschränkungen in der Mittelverwendung vorgesehen.
Kommentierung zu § 66 GMSG:
1
Sofern ein Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung nicht auf Grund anderer Bestimmungen (beispielsweise wenn der Fonds nach § 63 Abs 3 Z 1 GMSG von einem staatlichen Rechtsträger beherrscht wird bzw gem § 68 GMSG zu qualifizieren ist) als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, dann sind die Kriterien des § 66 GMSG zu erfüllen.
2
Das Kriterium von § 66 Z 1 GMSG, dass ein einzelner Begünstigter nicht Anspruch auf mehr als 5 % der Vermögenswerte hat, ist idR leicht überprüfbar. Sondersituationen könnten sich ergeben, wenn durch Todesfälle die Zahl der Begünstigten so stark sinkt, dass die 5-%-Grenze überschritten wird. Es ist allerdings in solchen Fällen wohl in der Verantwortung des Rechtsträgers, also des Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, die Änderung der Gegebenheiten dem Finanzinstitut mit...