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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 65 Zentralbank

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Als Zentralbank wird grundsätzlich jenes Institut angesehen, dass per Gesetz oder behördliche Anordnung die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. In Österreich fällt darunter die Oesterreichische Nationalbank.

Kommentierung zu § 65 GMSG:

1

Die OeNB ist gem § 62 GMSG ein nicht meldendes Finanzinstitut. Insofern andere Zentralbanken in Österreich tätig wären, sind auch diese als nicht meldende Finanzinstitute einzustufen. Für in Österreich tätige Finanzinstitute wird idR – wenn überhaupt – die OeNB als Kontoinhaber auftreten. Diese ist gem § 89 GMSG eine nicht meldepflichtige Person.

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