Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 64 Internationale Organisation
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Internationale Organisation sind zwischenstaatliche oder übernationale Organisationen, die hauptsächlich aus Regierungen bestehen, mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen abgeschlossen haben und deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
Kommentierung zu § 64 GMSG:
1
Solchen internationalen Organisationen werden idR auch Privilegien eingeräumt. Die EStR führen in Rz 7786 dazu wie folgt aus:
Internationale Organisationen sind nach Maßgabe der in Betracht kommenden völkerrechtlichen Privilegienabkommen persönlich von der Körperschaftsteuer befreit. Diese Befreiung betrifft auch den Kapitalertragsteuerabzug. Gleiches gilt für internationale Organisationen, die unter das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, fallen, soweit ein solches Privileg durch eine auf der genannten gesetzlichen Ermächtigung beruhende diesbezügliche Regierungsverordnung zuerkannt worden ist.
Eine abschließende Liste der internationalen Organisationen gem § 64 GMSG liegt naturgemäß nicht vor.
2
Internationale Organisationen im völkerrechtlichen Sinne sind Zusammenschlüs...