Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 63 Staatlicher Rechtsträger

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Diese Bestimmung definiert den Begriff „staatlicher Rechtsträger“. Als staatlicher Rechtsträger zählen dabei demnach im Allgemeinen die Regierung eines Staats und dessen Gebietskörperschaften oder aber auch eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates befindet.

Kommentierung zu § 63 GMSG:

1

§ 63 GMSG definiert den Begriff „staatlicher Rechtsträger“. Staaten, Regierungen von Staaten, Gebietskörperschaften, Behörden derselben etc sind idR gut identifizierbar.

2

Schwieriger ist es, wenn sich solche Körperschaften öffentlichen Rechts an selbständigen Rechtsträgern beteiligen. Ein „beherrschter Rechtsträger“ bedeutet in diesem Zusammenhang ein Rechtsträger, der formal vom teilnehmenden oder anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person ist. Dabei knüpft die Definition an drei Bedingungen, nämlich die Z 1 bis 3 des § 63 Abs 3 GMSG:

  • Der beherrschte Rechtsträger ist mittelbar oder unmittelbar im Alleineigentum von staatlichen Rechtsträgern und wird von solchen auch beherrscht (Z 1).

  • Seine Nettoeinkünfte kommen staatlichen Rechtsträgern und nicht Privatpersonen zugute (Z 2).

  • Bei der Auflösung des Rechtst...

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