Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 62 Nicht meldendes Finanzinstitut

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

In dieser Bestimmung werden diejenigen Finanzinstitute aufgelistet, die als „nicht meldende Finanzinstitute“ gelten und daher keiner Meldepflicht gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen. Gemäß Z 1 gelten als nicht meldende Finanzinstitute staatliche Rechtsträger (§ 63), internationale Organisationen (§ 64) und die Zentralbank (§ 65). Gemäß Z 2 gelten auch Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung (§ 66), Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung (§ 67), Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank (§ 68) oder qualifizierte Kreditkartenanbieter (§ 69) als nicht meldende Finanzinstitute. Außerdem ist auch ein ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen (§ 70) als nicht meldendes Finanzinstitut von den Meldepflichten dieses Gesetzes ausgenommen. Ein Trust gilt gemäß Z 5 nur dann als nicht meldendes Finanzinstitut, wenn der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche Meldepflichten von diesem wahrgenommen werden.

In Z 3 wird dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnungsermächtigung erteilt, auch weitere Rechtsträger als nicht...

Daten werden geladen...