Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 61 Spezifizierte Versicherungsgesellschaft

Anke Maria Naderer/Thomas Windhager

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Es wird festgestellt, dass als „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer solchen) anzusehen ist, die bestimmte Versicherungsverträge abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf solche verpflichtet ist.

Kommentierung zu § 61 GMSG:

1

Als Versicherungsunternehmen werden Gesellschaften definiert, welche nach lokalem Recht als Versicherungsunternehmen behandelt werden oder im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als die Hälfte ihrer Einnahmen (zB Prämien und Investmenteinkommen) aus Versicherungs- oder Rentenverträgen erzielten oder deren Vermögensgegenstände im letzten Kalenderjahr zu mehr als der Hälfte den Versicherungs-, Rückversicherungs- oder Rentengeschäften dienten. Es handelt sich dabei um eine Wertgrenze, deren einmalige Überschreitung zur Einstufung als Versicherungsunternehmen führt.

2

Die meisten Lebensversicherungsgesellschaften werden daher als „spezifiziertes Versicherungsunternehmen“ einzustufen sein. Nichtlebensversicherungsgesellschaften, Holdinggesellschaften und Versicherungsbroker sind vom GMSG lediglich erfasst, wenn sie GMSG-relevante ...

Daten werden geladen...