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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 60 Finanzvermögen

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Nach dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Finanzvermögen“ verschiedene Arten von Wertpapieren (Z 1), bestimmte Beteiligungen (Z 2 und Z 4) sowie Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge (Z 3). Absatz 2 stellt klar, dass nicht fremdfinanzierte unmittelbare Immobilienbeteiligungen nicht erfasst sind.

Kommentierung zu § 60 GMSG:

1

Der Ausdruck „Finanzvermögen“ (im Englischen „Financial Asset“) wird ua bei den Definitionen der Ausdrücke „Verwahrinstitut“, „Investmentunternehmen“, „Verwahrkonto“ und „ausgenommene Konten“ verwendet. Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst nicht Vermögen jeder Art, sondern umschreibt jenes Vermögen, das auf einem Konto, das von einem Finanzinstitut geführt wird, gehalten werden kann. Fremdfinanzierte unmittelbare Immobilienbeteiligungen sind vom Begriff „Finanzvermögen“ nicht umfasst.

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