Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 59 Investmentunternehmen

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Als „Investmentunternehmen“ gelten insbesondere jene Rechtsträger, die für einen Kunden bestimmte Tätigkeiten (Handel mit Geldmarktinstrumenten, Devisen, Wertpapieren, etc.) und ähnliche Geschäfte ausüben. Zur Definition des Begriffs „Investmentunternehmen“ wird auch auf die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML-Anti Money Laundering/KYC – Know your Customer) verwiesen.

Kommentierung zu § 59 GMSG:

1

Zum Begriff „Investmentunternehmen“ gibt es zwei Ausprägungen: einerseits die Investmentunternehmen kraft bestimmter Tätigkeiten für Kunden (siehe dazu die EB) und andererseits Investmentunternehmen, welche von anderen Finanzinstitutionen verwaltet werden.

2

Anlagefonds gelten üblicherweise als Investmentunternehmen. Der OECD-Kommentar führt dazu folgende Beispiele an: „[…] collective investment vehicle, mutual fund, exchange traded fund, private equity fund, hedge fund, venture capital fund, leveraged buy-out fund or any similar investment vehicle established with an investment strategy of investing, reinvesting, or trading in Financial Assets.“

3

Auch im Falle von Investmentunternehmen ist festzuhalten, dass nur Finanzinstitute, welch...

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