Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 57 Verwahrinstitut

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

In dieser Bestimmung wird geregelt, dass unter den Begriff „Verwahrinstitute“ grundsätzlich jene Rechtsträger fallen, deren Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Der Begriff umfasst daher im Allgemeinen das klassische Depotgeschäft im Sinne des BWG.

Kommentierung zu § 57 GMSG:

1

Der Wortlaut des GMSG entspricht deckungsgleich dem Text des OECD-Kommentars. Damit wurde auch der „Substantial-Portion-Test“ im GMSG umgesetzt. Dieser Test regelt, dass, wenn innerhalb eines dreijährigen Zeitraums (oder kürzer, wenn der Rechtsträger noch nicht so lange besteht) die Bruttoeinkünfte aus dem Verwahrgeschäft mindestens 20 % der gesamten Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, der Rechtsträger als Verwahrinstitut gilt. Als Einkünfte aus dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen gelten laut OECD-Kommentar:

“Income attributable to holding Financial Assets and related financial services” means custody, account maintenance, and transfer fees; commissions and fees earned from executing and pricing securities transactions with respect to Financial Assets held in cu...

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