Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 56 Finanzinstitut
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Der Begriff „Finanzinstitut“ umfasst folgende Institute: „Verwahrinstitut“ (§ 57), „Einlageninstitut“ (§ 58), „Investmentunternehmen“ (§ 59) oder „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ (§ 61).
Kommentierung zu § 56 GMSG:
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§ 56 GMSG stellt eine abschließende Aufzählung der Finanzinstitute gem GMSG dar. Außer diesen vier Kategorien gibt es keine weiteren Finanzinstitute gem GMSG. Die Kategorien sind jenen aus FATCA im Rechtsbereich der IGAs vergleichbar. Eine Kategorie „Holding einer Finanzgruppe“, wie sie die FATCA Regulations vorsehen, wurde im GMSG nicht eingeführt. Mischformen der vier Kategorien sind möglich, wobei bei inländischen Banken häufig „Verwahrinstitut“ mit „Einlageninstitut“ kombiniert auftreten.