Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 55 Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
In dieser Bestimmung wird der Begriff „Finanzinstitut eines teilnehmendes Staats“ definiert. Analog zu § 54 sind als Finanzinstitute eines teilnehmenden Staates alle jene Finanzinstitute anzusehen, die in einem teilnehmenden Staat entweder ansässig sind oder eine Zweigniederlassung unterhalten.
In Absatz 2 wird der Begriff „ansässig“ definiert und Sonderregelungen für Trusts vorgesehen. Ist ein Finanzinstitut nicht nur in einem Staat ansässig, gelten die Melde- und Sorgfaltsvorschriften des Staates, in dem die Finanzkonten geführt werden.
Kommentierung zu § 55 GMSG:
1
In § 55 GMSG findet sich eine – dem § 54 GMSG entsprechende – Definition eines „Finanzinstituts eines teilnehmenden Staats“. Dabei ist der Wortlaut des Gesetzestextes voraussichtlich unabsichtlich zu eng gewählt worden. In § 55 Abs 1 Z 2 GMSG findet sich nämlich Folgendes: „2. eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet.“ In Kombination mit dem letzten Halbsatz des § 55 Abs 1 Z 1 GMSG („[…] jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb dieses teilnehmenden Staats befinden, […...