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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 54 Meldendes Finanzinstitut

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

In dieser Bestimmung wird der Begriff „meldendes Finanzinstitut“ definiert. Demnach ist jedes in Österreich ansässige Finanzinstitut (ausgenommen Zweigniederlassungen außerhalb Österreichs) und jede österreichische Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzinstituts ein meldendes Finanzinstitut im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Kommentierung zu § 54 GMSG:

1

Die Definition des Begriffes „meldendes Finanzinstitut“ in § 54 GMSG folgt dem Territorialitätsprinzip. Nur ein in Österreich ansässiges Finanzinstitut oder eine im österreichischen Territorium gelegene Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzinstituts kann ein meldendes Finanzinstitut iSd GMSG sein. Dabei muss das ausländische Finanzinstitut in keinem teilnehmenden Staat ansässig sein. Demgemäß sind umgekehrt Zweigniederlassungen, die außerhalb des österreichischen Territoriums gelegen sind, in Österreich nicht zur Meldung ihrer Kunden gem GMSG verpflichtet.

2

Hinsichtlich österreichischer Zweigniederlassungen von ausländischen Finanzinstituten ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass diese nicht notwendigerweise Finanzdienstleistungen an Kunden erbringen müssen. Insoweit stellt sich d...

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