Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 53 Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Ähnlich wie in den § 51 und 52 wird auch für den Fall, dass einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass mehrere Finanzkonten derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder die von derselben Person eröffnet wurden, eine Konsolidierung vorgesehen.
Kommentierung zu § 53 GMSG:
1
§ 53 GMSG bezieht sich auf die sog „Nachfrage beim Kundenbetreuer“, die bei bestehenden Konten mit hohem Wert, also nur bei bestehenden Konten von natürlichen Personen, relevant ist. Insoweit stellt § 53 GMSG eine Erweiterung der Zusammenfassungsvorschrift des § 51 GMSG dar. § 51 GMSG schränkt die Zusammenfassung noch insoweit ein, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Der hier kommentierte § 53 GMSG kennt diese technischen Einschränkungen nicht. Sobald also ein Kundenbetreuer Kenntnis davon hat, dass Konten unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer i...