Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 52 Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Ähnlich wie in § 51 wird auch für Konten von Rechtsträgern eine Konsolidierung der Konten zur Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts festgelegt.
Absatz 2 stellt ebenso wie § 51 Abs. 2 klar, dass jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos jeweils der gesamte Saldo oder Wert dieses Kontos zugerechnet wird.
Kommentierung zu § 52 GMSG:
1
Der Text des § 52 GMSG ist – bis auf den Ausdruck „Rechtsträger“ an Stelle von „einer natürlichen Person“ – ident mit § 51 GMSG. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 51 GMSG verwiesen.