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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Dokumentvorschau
Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 52 Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Ähnlich wie in § 51 wird auch für Konten von Rechtsträgern eine Konsolidierung der Konten zur Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts festgelegt.

Absatz 2 stellt ebenso wie § 51 Abs. 2 klar, dass jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos jeweils der gesamte Saldo oder Wert dieses Kontos zugerechnet wird.

Kommentierung zu § 52 GMSG:

1

Der Text des § 52 GMSG ist – bis auf den Ausdruck „Rechtsträger“ an Stelle von „einer natürlichen Person“ – ident mit § 51 GMSG. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 51 GMSG verwiesen.

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