Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 51 Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürlichen Person vom meldenden Finanzinstitut – soweit dies technisch möglich ist – alle von ihm geführten Finanzkonten zusammenzufassen sind. Eine Konsolidierung mit Konten bei verbundenen Rechtsträgern ist aufgrund der Einschränkungen des BWG – abweichend von der Amtshilferichtlinie, aber in Übereinstimmung mit dem Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der OECD – nicht vorgesehen.
Absatz 2 stellt klar, dass jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos jeweils der gesamte Saldo oder Wert dieses Kontos zugerechnet wird.
Kommentierung zu § 51 GMSG:
1
Die Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen dient der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts, welcher zB für die Einordnung „Konten mit geringem Wert“ oder „Konten mit hohem Wert“ relevant ist. Dabei sind ausgenommene Konten nicht mit Finanzkonten zusammenzufassen.
2
In Abs 2 des § 51 GMSG wird einerseits klargestellt, dass jedem Inhaber eines Gemeinschaftskontos jeweils der gesamte Saldo oder Wert zugerechnet wird, und andererseits damit ...