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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Dokumentvorschau
Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 51 Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürlichen Person vom meldenden Finanzinstitut – soweit dies technisch möglich ist – alle von ihm geführten Finanzkonten zusammenzufassen sind. Eine Konsolidierung mit Konten bei verbundenen Rechtsträgern ist aufgrund der Einschränkungen des BWG – abweichend von der Amtshilferichtlinie, aber in Übereinstimmung mit dem Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der OECD – nicht vorgesehen.

Absatz 2 stellt klar, dass jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos jeweils der gesamte Saldo oder Wert dieses Kontos zugerechnet wird.

Kommentierung zu § 51 GMSG:

1

Die Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen dient der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts, welcher zB für die Einordnung „Konten mit geringem Wert“ oder „Konten mit hohem Wert“ relevant ist. Dabei sind ausgenommene Konten nicht mit Finanzkonten zusammenzufassen.

2

In Abs 2 des § 51 GMSG wird einerseits klargestellt, dass jedem Inhaber eines Gemeinschaftskontos jeweils der gesamte Saldo oder Wert zugerechnet wird, und andererseits damit ...

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