Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 50 Rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge und Gruppenrentenversicherungsverträge
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Bei rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsverträgen wird vorgesehen, dass unter gewissen Bedingungen (mindestens 25 Arbeitnehmer, Arbeitnehmer sind Begünstigte, Maximalbetrag im Gegenwert von 1 Million US-Dollar) die betreffenden Konten bis zu dem Zeitpunkt der Auszahlung als nicht meldepflichtige Konten behandelt werden können.
Kommentierung zu § 50 GMSG:
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Die Erleichterung gem § 50 GMSG kommt lediglich bei bestimmten Verträgen und einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern zur Anwendung. Versicherungen im Rahmen der Zukunftssicherung iSd § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG 1988 und Abfertigungs- und Jubiläumsgeldauslagerungsversicherungen gelten gem GSMG-DV bereits als ausgenommene Konten. Gerade bei diesen beiden Versicherungsarten ist oftmals eine große Anzahl von Arbeitnehmern umfasst. Der Anwendungsbereich für diese Regelung reduziert sich daher. Insbesondere Einzahlungen in Lebensversicherungsverträge durch den Arbeitgeber werden meist nur für Führungskräfte eines Unternehmens geleistet. In der Praxis wird diese Vereinfachungsregelung aufgrund der zu geringen Anzahl der jeweils betroffenen Mitarbeiter pro Unternehmen...