Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 49 Rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, die Leistungen im Todesfall betreffen, wird festgelegt, dass grundsätzlich die vereinfachten Identifizierungsverfahren für bestehende Konten natürlicher Personen von geringem Wert (§§ 11 bis 16) angewendet werden können. Diese sollen jedoch nicht zur Anwendung gelangen, wenn dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist.
Kommentierung zu § 49 GMSG:
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Die vereinfachten Identifizierungsverfahren kommen gem § 49 GMSG nur dann zur Anwendung, wenn eine natürliche Person begünstigt ist und eine Todesfallleistung zur Auszahlung gelangt. Es ist davon auszugehen, dass die Vereinfachungsregelung insbesondere im Falle von Verlassenschaftsverfahren zur Anwendung kommt, da sonst in der Praxis meist ein einheitliches Verfahren für die Identifizierung des Zahlungsempfängers zur Anwendung kommen wird.