Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 48 Alternative Verfahren für Versicherungsverträge
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Für begünstigte natürliche Personen bestimmter Versicherungsverträge (rückkaufsfähige Versicherungsverträge, Rentenversicherungsverträge, rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge oder Gruppenrentenversicherungsverträge) können grundsätzlich vereinfachte Identifizierungsverfahren (§§ 49 und 50) angewendet werden.
Kommentierung zu § 48 GMSG:
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§ 48 GMSG sieht eine vereinfachte Identifizierung von bestimmten Versicherungsverträgen vor. Diese Verfahren können grundsätzlich bei rückkauffähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen zur Anwendung kommen. Der Anwendungsbereich dieser Vereinfachungsregeln wird jedoch durch die Bestimmungen in § 49 GMSG weiter eingegrenzt. Welche Voraussetzungen rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge oder Gruppenrentenversicherungsverträge erfüllen müssen, um in den Anwendungsbereich zu fallen, wird in Abs 2 und 3 bzw in § 50 GMSG ausgeführt.