Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 47 Verlass auf Selbstauskünfte und Belege
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung sieht vor, dass sich ein meldendes Finanzinstitut nicht auf eine Selbstauskunft verlassen darf, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder Belegen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.
Kommentierung zu § 47 GMSG:
1
In § 42 GMSG ist die sog „Reasons-to-Know“-Regel umgesetzt. Grundsätzlich darf sich ein meldendes Finanzinstitut auf die von seinen Kunden gegebenen Selbstauskünfte und Belege verlassen. Dabei sind die Angaben in der Selbstauskunft zu plausibilisieren und die Belege mit der üblichen Sorgfalt eines Finanzinstituts zu prüfen. Eine über die übliche Sorgfalt eines Finanzinstituts hinausgehende Verpflichtung soll den Finanzinstituten durch das GMSG bzw auch durch den CRS nicht abverlangt werden. Wesentlicher Maßstab für die Sorgfalt sind daher die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC).
2
Dem Finanzinstitut sind folglich keine Pflichten auferlegt, die kriminalistischer Ermittlungsmethoden bedürfen, wie zB die grafologische Überprüfung von Unterschriften oder die Ermittlung des Wohnsitzes durch detektivische Personenbeobachtung. Sehr wohl werden aber sowohl die S...