AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 10 Inhaberaktien
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Vollständige Bezahlung | |
II. | Immobilisierung von Inhaberaktien | |
III. | Umdeutung in Namensaktien nach Beendigung der Börsenotierung | |
IV. | Umwandlung in Namensaktien | |
V. | Zwischenscheine | |
VI. | Übertragung im Effektengiro |
Vorspann
1
Inhaberaktien werden in Inhaberwertpapieren verbrieft. Diese werden nach den Regeln des § 1393 ABGB, § 371 ABGB, § 367 ABGB und § 366 HGB übertragen.
2
Die österreichische und deutsche Wirtschaftspraxis bevorzugt traditionell Inhaberaktien. Britische und US-amerikanische Gesellschaften emittieren dagegen vorwiegend Namensaktien. Ein Grund für diesen Unterschied ist, dass es in den beiden letzteren Rechtsordnungen über lange Zeit hinweg steuer- und devisenrechtliche Beschränkungen für Inhaberinstrumente gab bzw nach wie vor gibt.
3
Es kann vertreten werden, dass Namensaktien zur Verbesserung der Corporate Governance von Gesellschaften beitragen. Dies ist vor allem bei Gesellschaften mit stark gestreuter Aktionärsstruktur ein wichtiges Thema, weil Aktionäre dort geringe Beteiligungen halten und daher nur ein geringes wirtschaftliches Interesse an der Ausübung ihrer Überwachungsrechte haben. Den Aktionären wird bei Namensaktien die Überwachung der Unternehmensleit...