AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 69 Neue Gewinnanteilscheine
1
Das GesRÄG 2011 schreibt vor, dass Inhaberaktien nur mehr von börsenotierten Gesellschaften ausgegeben werden können und diese die Aktien überdies nur mehr als Sammelurkunden bei der Wertpapiersammelbank zu hinterlegen haben. Die Regel tritt mit in Kraft. Weil für Inhaberaktien keine Urkunden mehr ausgegeben werden dürfen, ist § 69 nur mehr für Namensaktien relevant und dann auch nur mehr in den Fällen, in denen diese verbrieft wurden.
2
Aktienurkunden sind Gewinnanteilscheine und ein Erneuerungsschein, der zum Bezug weiterer Gewinnanteilsscheine berechtigt, beigefügt. Ein Erneuerungsschein ist kein Wertpapier, sondern eine einfache Legitimationsurkunde. Der Besitzer der Aktienurkunden kann die Ausfolgung von Gewinnanteilscheinen verhindern, indem er die Gesellschaft kontaktiert und der Ausgabe an den Inhaber des Erneuerungsscheins widerspricht. Dieses Widerspruchsrecht steht dem aus einer Namensaktie Legitimierten auch dann zu, wenn er nicht im Aktienbuch eingetragen ist.
3
Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Eigentümer der Haupturkunde ausfindig zu machen bzw den eingetragenen Aktionär von der Vorlage des Erneuerungsscheins zu informieren...