AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 65a Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
Literatur
S § 51; § 65.
Internationale Literatur
Preusche, „Altbestand“ eigener Aktien und Veräußerungspflichten nach § 71 ff AktG, BB 1982, 1638 ff.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Einzelfragen | ||
II. | Rechtsfolgen | ||
A. | Veräußerungspflicht | ||
B. | Einziehung |
I. Grundlagen
A. Allgemeines
1
Zweck und Regelungsgegenstand: Die Regelung dient der Absicherung des in § 65 normierten Erwerbsverbots und sieht dafür die Sanktionen des verpflichtenden Verkaufs und der Einziehung vor. Drei unterschiedliche Tatbestände werden geregelt, nämlich die Veräußerungspflicht von verbotswidrig erworbenen Aktien, die Veräußerungspflicht von zulässigerweise erworbenen Aktien sowie die Einziehungspflicht, wenn die Aktien nicht zeitgerecht veräußert werden. Die Regelung zielt mit der Etablierung einer maximalen Behaltefrist darauf ab, dass der Bestand eigener Aktien tatsächlich auf eine Höhe von höchstens 10% des Grundkapitals beschränkt bleibt. Die Regelung bewirkt, dass nicht bloß der Erwerb von Aktien unzulässig sein kann, sondern dass auch im zu langen Behalten der ursprünglich zulässigerweise erworbenen Aktien eine Verbotswidrigkeit liegen kann. Erwirbt die Gese...