AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 62 Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung
1
Eigentum an verbrieften Namensaktien wird durch Indossament und Übergabe des Zertifikats erworben. Es handelt sich um geborene Orderpapiere. Das Indossament richtet sich nach den wechselrechtlichen Regeln. Auf Art 14 (Transportwirkung des Indossaments und Blankoindossament), Art 18 (Vollmachtsindossament) und Art 19 (Pfandindossament) wird zwar nicht ausdrücklich verwiesen. Sie kommen dennoch wegen des engen inneren Zusammenhangs zu den verwiesenen Vorschriften zur Anwendung. Ein gutgläubiger Erwerb ist nach Art 16 WechselG möglich. Art 17 WechselG, der die Abstraktheit von Wechselverbindlichkeiten normiert, gilt nicht für Namensaktien.
2
Unverbriefte und auch verbriefte Namensaktien können überdies auch durch Zession übertragen werden.
3
Dem Erwerber von Namensaktien steht es frei, eine Umschreibung im Aktienbuch zu veranlassen. Die Gesellschaft ist aber nach § 61 Abs 1 Rz 4 berechtigt, vom eingetragenen Aktionär die Offenlegung des tatsächlichen Eigentümers zu verlangen.
4
Nach § 62 Abs 1 „ist“ bei Anmeldung zur Eintragung des Erwerbers ins Aktienbuch „der Gesellschaft die Aktienurkunde vorzulegen“. Diese Vorlagepflicht wurde schon vor dem G...