AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 58 Ausschluss säumiger Aktionäre
Literatur
Siehe das bei § 57 AktG angeführte Schrifttum.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Normzweck | |||
II. | Kaduzierungsverfahren | |||
a) | materielle Voraussetzungen | |||
b) | Einlageschuldner | |||
c) | Zuständigkeit | |||
d) | Abtretung, Verpfändung und Pfändung | |||
e) | Verfahren | |||
aa) | Androhung | |||
bb) | Nachfrist | |||
f) | Ausschlusserklärung | |||
III. | Wirkung des Ausschlusses | |||
a) | Betroffene Aktionäre | |||
b) | Verlust der Mitgliedschaft | |||
IV. | Zuordnung der Aktie | |||
V. | Ausfallshaftung des ausgeschlossenen Aktionärs | |||
VI. | Fehlerhafte Ausschließung | |||
VII. | Besonderheiten in der Insolvenz |
I. Normzweck
1
Ist das Verfahren zur Zahlungsaufforderung – ungeachtet der Sanktionen nach § 57 Abs 2 und Abs 3 AktG – erfolglos geblieben, kann die AG den säumigen Aktionär ausschließen. Dieses Kaduzierungsrecht ist ein wesentliches Instrument zur Sicherung der Kapitalaufbringung. Die Satzung der Gesellschaft kann keine von den § 58 f AktG abweichenden Bestimmungen vorsehen. Abs 2 und 3 sind durch das AktRÄG 2009 geringfügig (Verweis auf § 18 AktG) geändert worden.
II. Kaduzierungsverfahren
A. Materielle Voraussetzungen
2
Die Kaduzierung ist nur bei nicht erfüllten Bareinlageforderungen (einschließlich eines Agios), nicht jedoch bei Verzug mit der Bezahlung von Vergütungsansprüchen nach § 57 Abs 2 und 3 AktG bzw von Nebenleistungsverp...