AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 46 Eintragung der Nachgründung
Literatur
wie bei § 45.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Eintragung der Nachgründung | |||
A. | Anmeldevoraussetzungen | |||
B. | Eintragungshindernisse | |||
C. | Eintragung/Bekanntmachung | |||
D. | Nichtanwendbarkeit der Nachgründungsvorschriften | |||
1. | Umsatzgeschäfte | |||
2. | Zwangsvollstreckung | |||
3. | Erwerb an der Börse | |||
4. | Verhältnis zur verdeckten Sacheinlage | |||
III. | Nachgründung trotz unwirksamer Sachgründung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 46 ist im Prinzip der 2. Teil von § 45 und regelt die Verpflichtung des Vorstands nach Durchführung der Nachgründung, den Vertrag samt Berichten und urkundlichen Grundlagen beim Firmenbuch zur Eintragung einzureichen. Das Gericht hat dann zunächst die beantragte Eintragung sowie die vorangegangenen formalen Schritte für die Nachgründung zu überprüfen und bei etwaigen Mängeln die Eintragung abzulehnen. Erst recht ist die Eintragung abzulehnen, wenn die Gründungsprüfer es erklären oder wenn es offensichtlich ist, dass die Leistung für die Vermögensgegenstände zu hoch ist.
2
Abs 4 hält fest, dass die Nachgründungsformalitäten dann nicht einzuhalten sind, wenn der Erwer...