AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 44 Verjährung der Ersatzansprüche
Literatur
Jabornegg, Anmerkungen zu ÖBA 1994, 980.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Art der Ansprüche | |||
III. | Beginn der Verjährungsfrist | |||
IV. | Verhältnis zu sonstigen ABGB-Verjährungsbestimmungen |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 44 ist eine spezielle Verjährungsbestimmung im AktG. Entsprechend der Unmöglichkeit nach § 43, über Ersatzansprüche gegen die nach den § 39–41 haftenden Personen vor Ablauf einer Fünf-Jahresfrist nach Eintragung der Gesellschaft sich zu vergleichen oder darauf zu verzichten, hält § 44 fest, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen diese Personen nach fünf Jahren ab Eintragung der Gesellschaft verjähren. Diese Verjährungsfrist gilt allerdings nicht nur für die Ersatzansprüche gegen die Personen nach den § 39–41, sondern auch für die Ansprüche gegen die Gründungsprüfer nach § 42 AktG in Verbindung mit § 275 Abs 1–4 UGB. Darüber hinaus gilt § 44 auch für Ersatzansprüche der Gesellschaft bei der Nachgründung.
B. Entstehungsgeschichte
2
Die geltende Fassung des § 44 geht bereits auf das AktG 1937/38 zurück. Die einzige Änderung seither war der Austausch des Wo...