AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 41 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
Literatur
Wie bei § 39.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Haftungstatbestand | |||
A. | Rechtsform der Haftung | |||
B. | Haftungstatbestand | |||
C. | Subjektive Haftungsvoraussetzung | |||
1. | Konkurrenztatbestand § 84 AktG | |||
2. | Anspruchsberechtigung | |||
A. | Haftung gegenüber der Gesellschaft | |||
B. | Gesamthaftung | |||
C. | Anspruchsberechtigung Dritter |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die § 39–42 AktG bestimmen, welche Personen der Gesellschaft bei Unterlassung ihrer Sorgfaltspflicht haften. Durch diese Haftungsbestimmungen soll die Kapitalaufbringung sichergestellt sein. § 41 regelt die Haftung der Verwaltungsmitglieder wegen Verletzung von gründungsspezifischen Pflichten. § 41 ist die speziellere Norm zu § 84 AktG. Die Verwaltungsmitglieder haften gegenüber der Gesellschaft; die Haftung ist eine solidarische. Im Besonderen macht § 41 die Verwaltungsmitglieder dafür verantwortlich, dass eine geeignete Einzahlungsstelle für die Gründung verwendet wird und die Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen.
B. Entstehungsgeschichte
2
Das Prinzip der Haftung für Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht geht be...