AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 2 Gründer
Literatur
Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz, 1995; Löffler, Die EWIV: die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung in Österreich, 1998.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlage | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Errichtung der Gesellschaft | |||
A. | Gesellschaftsvertrag/Satzung | |||
B. | Unterscheidung Gründer/Aktionär | |||
C. | Feststellung der Satzung | |||
III. | Übernahme von Aktien | |||
A. | Enger Kreis der Gründer | |||
B. | Vertragspartner | |||
C. | Spezialität Stufengründung/Gründerbegriff | |||
D. | Anzahl der Gründer | |||
E. | Gründerfähigkeit | |||
F. | Tod eines Gründers |
I. Grundlage
A. Inhalt und Zweck
1
Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, wer nicht nur allgemein zum Kreis der Aktionäre gehört, sondern zusätzlich zum qualifizierten Kreis derjenigen Aktionäre, auf die neben den anderen Bestimmungen über Aktionäre auch noch die besonderen über die gründenden Aktionäre, die Gründer, anzuwenden sind. Weiters wird nun in Abs 2 klargestellt, dass auch bloß eine Person allein eine AG gründen kann.
B. Entstehungsgeschichte
2
Abs 1 entstammt im Prinzip bereits dem dHGB. Inzwischen wurde von Abs 1 der 2. Satz gestrichen, da die Stufengründung mit dem AktRÄG 2009 gänzlich aus dem AktG entfernt wur...