AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 253 Barabfindung widersprechender Gesellschafter
Literatur
Althuber/Vavrovsky, GesRÄG 2007, Aktuelle Änderungen im Umgründungsrecht, GeS 2007, 416; Kalss/Eckert, Änderungen im Aktien- und GmbH-Recht durch das GesRÄG 2007, GesRZ 2007, 416; siehe Vor § 239–253.
Internationale Literatur
Siehe Vor § 239–253.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung | |||
C. | Parallelvorschriften | |||
II. | Voraussetzung der Barabfindung | |||
A. | Widerspruch | |||
B. | Mindestbehaltedauer? | |||
C. | Entstehen des Anspruchs | |||
III. | Abfindungsangebot | |||
A. | Schuldner | |||
B. | Inhalt | |||
C. | Information und Angemessenheitsprüfung | |||
1. | Angemessenheitsprüfung | |||
2. | Vorabinformation | |||
IV. | Statutarische Gestaltungsmöglichkeiten | |||
V. | Ausübung des Austrittsrechts | |||
VI. | Angemessenheitskontrolle |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Inhalt: Gesellschaftern, die gegen den Beschluss über den Rechtsformwechsel Widerspruch erklärt haben, räumt § 253 AktG das Recht ein, gegen angemessene Barabfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Gleich wie beim Rechtsformwechsel einer AG in eine GmbH kann die Gesellschaft selbst oder ein Dritter, der dies angeboten hat, zur Leistung der Barabfindung verpflichtet sein. Zum Schutz der Gesellschafter sind gleich wie nach § 244 zahlreiche Beri...