AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 251 Veröffentlichung der Bilanz
Literatur
Grünwald, Die gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsrichtlinien der Euopäischen Union, in Posch-FS (1996) 43; siehe auch Vor § 239–253.
Internationale Literatur
Siehe Vor § 239–253.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung | ||
C. | Parallelvorschriften | ||
II. | Veröffentlichung der Umwandlungsbilanz |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 251 AktG verpflichtet den Vorstand der durch den Formwechsel entstandenen Aktiengesellschaft zur unverzüglichen Veröffentlichung der Umwandlungsbilanz in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft. Deklariertes Regelungsanliegen des Gesetzgebers war es, den (historischen) Unterschieden in den Rechnungslegungsvorschriften sowie Offenlegungspflichten zwischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mbH Rechnung zu tragen; die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung der Umwandlungsbilanz soll Interessierten die Möglichkeit geben, Einblick in die neu entstandene Aktiengesellschaft zu erhalten. Ob wegen der Entwicklung der für die GmbH geltenden Rechnungslegungsvorschriften ein solcher Regelungsbedarf noch besteht, sei dahingestellt.
B. Entwicklung
2
§ 251 AktG geht auf § 275 der Stammfassung 1937/38 zurück. Dieser wu...