AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 243 Gläubigerschutz
Literatur
Siehe Vor § 239–253.
Internationale Literatur
Jaeger, Sicherheitsleistung für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen bei Kapitalherabsetzung, Verschmelzung und Beendigung eines Unternehmensvertrages, DB 1996, 1069; siehe auch Vor § 239–253.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung | ||
C. | Parallelvorschriften | ||
II. | Sicherheitsleistung | ||
A. | Anspruchsberechtigte | ||
B. | Geltendmachung des Anspruchs | ||
C. | Art und Umfang der Sicherheitsleistung | 11 | |
D. | Hinweispflicht | ||
III. | Exkurs: Schuldverschreibungen | 15 |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Inhalt: Gläubiger der formwandelnden Aktiengesellschaft können für ihre Forderungen, die vor Veröffentlichung der Eintragung des Rechtsformwechsels begründet wurden, gem § 243 AktG Sicherheitsleistung verlangen, wenn diese noch nicht fällig sind. Dafür haben sich die Gläubiger binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung bei der Gesellschaft zu melden.
2
Zweck: Erklärtes Regelungsziel von § 243 AktG ist der Schutz der Gesellschaftsgläubiger. Auch wenn beim Rechtsformwechsel eine die Interessen der Gläubiger unmittelbar berührende Übertragung von Vermögen gerade nicht stattfindet, rechtfertigt nach Ansicht des historischen Gesetzge...