AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 236 Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Literatur
Kalss, Europarechtliche und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für das Umwandlungsrecht, JBl 1995, 420.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | ||
II. | Besonderheiten der Übertragung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die Bestimmung normiert die Übertragung des Vermögens einer AG auf einen VVaG; als übernehmender Rechtsträger kommt nur ein großer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Betracht. Nur eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat, kann eine Übertragung vornehmen.
B. Entwicklung und Parallelregelungen
2
Durch das EU-GesRÄG 1996 wurde der § 236 aF an die Änderungen des Verschmelzungsrechts angepasst. Die deutschen Parallelregelungen finden sich in § 109 ff und § 175 dUmwG.
3
Unterschied zur Verschmelzung: Den Aktionären der übertragenen Gesellschaft sind keine Aktien zu gewähren. Sie erhalten eine Barzahlung oder Entschädigung in anderer Form.
II. Besonderheiten der Übertragung
4
Anwendung des Verschmelzungsrechts: Gleich wie nach § 235 werden durch einen Verweis gemäß Abs 2 die Bestimmungen aus de...