AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 235 Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft
Literatur
Kalss, Europarechtliche und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für das Umwandlungsrecht, JBl 1995, 420.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Zweck und Inhalt | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | ||
II. | Besonderheiten der Übertragung |
I. Grundlagen
A. Zweck und Inhalt
1
Die Regelung normiert die Vermögensübertragung einer Aktiengesellschaft auf eine Gebietskörperschaft. Den Aktionären der übertragenden Gesellschaft werden für das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragene Vermögen als Gegenleistung keine Aktien des übernehmenden Rechtsträgers gewährt. Als Entgelt erhalten sie eine Barzahlung oder Entschädigung in anderer Form.
B. Entwicklung und Parallelregelungen
2
Die Bestimmung ist seit 1937/38 im Aktienrecht enthalten. Die deutschen Parallelregelungen finden sich in § 175 f dUmwG.
II. Besonderheiten der Übertragung
3
Übertragungsvertrag: Der Vorstand der übertragenden Aktiengesellschaft hat mit der übernehmenden Gebietskörperschaft einen Übertragungsvertrag abzuschließen oder dessen Entwurf aufzustellen. Die von § 220 verschiedene Bezeichnung folgt aus dem Unterbleiben der Aktiengewähr. Der Vertrag muss den inhaltlich...