AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 229 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft
Literatur
Adensamer/Eckert, Vorstandshaftung nach österreichischem Recht, in Kalss, Vorstandshaftung in 15 europäischen Ländern (2005) 168; Kalss, Anlegerinteressen (2001); Nowotny, Prüfungen im EU-GesRÄG, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung, in Egger-FS (1997) 539.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Zweck und Inhalt | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelung | ||
II. | Verpflichtete | ||
III. | Anspruchsberechtigte | ||
IV. | Verjährung |
I. Grundlagen
A. Zweck und Inhalt
1
Die Regelung bezweckt die Klarstellung der Anwendbarkeit der allgemeinen Haftungsbestimmungen, vor allem die einheitliche Festlegung für Beginn und Dauer der Verjährung der Haftungsansprüche. Neben den aktienrechtlichen Haftungsregeln können auch die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs herangezogen werden.
B. Entwicklung und Parallelregelung
2
Das AktG 1937/38 normierte die Haftung der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft in § 245, der vom AktG 1965 mit kleinen Änderungen als § 231 übernommen wurde. Bis zum EU-GesRÄG 1996 war die Verjährung in § 231 Abs 2 aF geregelt. Die deutsche Parallelregelung bildet § 27 dUmwG.