AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 225k Bekanntmachungen
Internationale Literatur
Riegger/Rieg, Änderung bei den Veröffentlichungspflichten nach Abschluss eines Spruchverfahrens durch das TUG, ZIP 2007, 1148.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | ||
II. | Bekanntmachung und Entscheidung (Abs 1) | ||
III. | Bekanntmachung des Gutachtens (Abs 2) |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Zweck der in Abs 1 normierten Bekanntmachungspflicht ist die Information der Aktionäre über den Verfahrensausgang. Außenstehende Aktionäre, die am Verfahren nicht beteiligt waren, sollen darüber informiert werden. Durch die in Abs 2 vorgesehene Bekanntmachungspflicht sollen Gutachten des Gremiums von allgemeiner Bedeutung öffentlich zugänglich gemacht werden.
B. Entwicklung und Parallelregelungen
2
Abgesehen von redaktionellen Änderungen ist die Bestimmung seit 1996 unverändert. Eine europäische Grundlage besteht nicht. § 14 deutsches SpruchG regelt die Bekanntmachung der Entscheidung.
II. Bekanntmachung und Entscheidung (Abs 1)
3
Entscheidung: Bekannt zu machen sind rechtskräftige Entscheidungen über einen Antrag gem § 225c Abs 2 ohne Begründung, dh das Rubrum und der Tenor. Auch gerichtliche Vergleiche bzw...