AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 225g Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
Literatur
S § 225c; Löffler, Der Rechtsschutz bei Ausschluss eines Gesellschafters, GesRZ-SH 2006, 61.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen: | ||
II. | Organisation | ||
III. | Verfahrensvorschriften |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Da die Überprüfung des Umtauschverhältnisses durch das Gericht ohne Beiziehung von Sachverständigen praktisch nicht zu leisten ist, sieht das Gesetz in § 225g ein besonderes Kollegialorgan vor. Dessen Aufgabe liegt in der Erstellung von Sachverständigengutachten über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Das Gremium fungiert als Gutachterkommission. Das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses ist als eine ständige Einrichtung konzipiert, die aber keine permanente Tätigkeit ausübt, sondern anlassbezogen zusammentritt.
B. Entwicklung und Parallelregelungen
2
Abgesehen von der Zuständigkeit der Geschäftsführung und formaler Anpassungen gilt § 225g in seiner durch das EU-GesRÄG 1996 eingeführten Stammfassung. Eine europäische Grundlage besteht nicht. Das deutsche Recht enthält keine § 225g entsprechende Regelung.
II. Organisation
3
Ständige Einrichtu...