AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 225f Gemeinsamer Vertreter
Literatur
S § 225c.
Internationale Literatur
Wasmann/Mielke, Der gemeinsame Vertreter nach § 6 SpruchG – eine einzigartige Rechtsfigur gibt immer noch Rätsel auf, WM 2005, 823; Weingärtner, Eingeschränkte Rechte des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre im Spruchverfahren, Der Konzern 2005, 695; Puszkajler, Verfahrensgegenstand und Rechte des gemeinsamen Vertreters im neuen Spruchverfahren, Der Konzern 2006, 256.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | ||
II. | Bestellung | ||
III. | Rechtstellung des gemeinsamen Vertreters | ||
IV. | Beendigung | ||
V. | Ansprüche des gemeinsamen Vertreters |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die gesetzliche Vorsehung eines gemeinsamen Vertreters ist eng mit der in § 225i normierten erga-omnes-Wirkung verknüpft. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters dient der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs der Anteilsinhaber, die nicht selbst einen Antrag gestellt haben, der gemeinsame Vertreter ist gem § 225f Abs 1 zur Wahrung ihrer Rechte verpflichtet (vgl Rz 5). Zugleich trägt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters dem Gedanken der prozessökonomischen Ausgestaltung des Überprüfungs...