AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 21 Errichtung der Gesellschaft
Literatur
Geist, Anmerkung zu OGH 1 Ob 12/92 in WBl 1992, 372.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Ziel und Zweck | |||
B. | Rechtsentwicklung | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Errichtung der Gesellschaft | |||
A. | Zeitpunkt der Errichtung | |||
B. | Rechtsnatur des Errichtungsaktes | |||
C. | Änderung der Satzung | |||
III. | Rechtsfolgen der Errichtung der Gesellschaft |
I. Grundlagen
A. Ziel und Zweck
1
Durch § 21 wird derjenige Zeitpunkt festgelegt, an dem die Aktiengesellschaft errichtet ist. In diesem Fall bedeutet Errichtung, dass die Vor-Aktiengesellschaft mit der Übernahme aller Aktien zu entstehen beginnt. Da es inzwischen durch das GesRÄG 2004 auch in Ö möglich ist, dass nur eine einzige Person eine AG gründet, sind die Bestimmungen des dt Aktienrechts für das österreichische Aktienrecht entsprechend relevant.
B. Rechtsentwicklung
2
§ 21 geht bereits auf die Stammfassung 1937/38 zurück. In dieser Stammfassung war dieser Paragraph allerdings Abs 1 von § 22. Das AktG 1965 teilte den damaligen § 22 insofern auf, als der erste Absatz zu § 21 wurde und bloß der zweite Absatz als § 22 bestehen blieb. Inhaltlich wurde dadurch allerdings nichts geändert.
C. Rechtsvergleich
1. Deutschland
3
Die...