AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 215 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Normzweck | ||
II. | Historische Entwicklung | ||
III. | Fortsetzungsbeschluss | ||
A. | Generelle Schranken | ||
B. | Beschluss der Hauptversammlung | ||
C. | Eintragung in das Firmenbuch |
I. Normzweck
1
§ 215 eröffnet die Möglichkeit, die im Stadium der Abwicklung befindliche AG wiederum in eine werbende AG umzuwandeln. Aus Gläubigerschutzgründen darf dies nur bis zur Verteilung des Vermögens der Gesellschaft an die Aktionäre erfolgen, danach nicht mehr. § 215 steht somit im Einklang mit den Bestimmungen über den Schutz des Eigenkapitals. Die Fortsetzung der Gesellschaft setzt einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss der HV und die Eintragung des Beschlusses in das FB voraus. § 215 dient daher auch dem Schutz der Aktionäre und des öffentlichen Interesses.
II. Historische Entwicklung
2
§ 215 Abs 1, 3 und 4 ist seit dem AktG 1965 nur sprachlich angepasst worden. Abs 2 erfuhr durch das IRÄG 2010 die entsprechende Anpassung an das nunmehr einheitliche Insolvenzverfahren.
III. Fortsetzungsbeschluss
A. Generelle Schranken
3
Zeitliche Schranken: Die Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses ist nur möglich, sofern noch keine Verteilung des Vermögens an die...