AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 208 Aufruf der Gläubiger
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Normzweck
1
§ 208 ist eine der zentralen Gläubigerschutzbestimmungen der Regelungen über die Abwicklung.
II. Historische Entwicklung
2
§ 208 wurde durch das AktRÄG 2009 geändert. Die Erweiterung des § 18 durch BGBl I 2004/67 (elektronische Informationsmedien) legte den Gesamtverweis auf § 18 nahe.
III. Gläubigeraufruf
3
Inhalt: § 208 schreibt keinen bestimmten Text für die Einschaltung vor. Es muss nur klar ersichtlich sein, welche Gesellschaft betroffen ist, dass die Auflösung der Gesellschaft erfolgt ist, dass die Einschaltung von den Abwicklern bewirkt wird und dass die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert werden, ihre Ansprüche anzumelden.
4
Veröffentlichung: Der Gläubigeraufruf ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in den von der Satzung der Gesellschaft vorgesehenen Bekanntmachungsblättern oder elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen; und zwar an drei verschiedenen Tagen.
5
Zwingende Vornahme: Der Gläubigeraufruf ist zwingend vorzunehmen. Der Aufruf ist daher auch dann vorzunehmen, wenn die Gesellschaft keine Gläubiger hat oder diese alle bekannt sind. Ne...