AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 193 Wirksamwerden der Einziehung
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Grundlagen: § 193 bestimmt in Satz 1 und 2 den Zeitpunkt, mit dem die Kapitalherabsetzung durch Einziehung wirksam wird, und zwar abweichend von § 177 (ordentliche und vereinfachte Kapitalherabsetzung) nicht in allen Fällen mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch (Rz 2). Satz 3 charakterisiert den Begriff der „Einziehung“. Entwicklung: § 193 wurde erstmals 1937 in das AktG aufgenommen. Die Bestimmung wurde 1965 in Österreich gänzlich unverändert und in Deutschland mit einer geringfügigen sprachlichen Veränderung (§ 238 dAktG) übernommen. Das 1. Euro-JuBeG 1998 brachte eine redaktionelle Anpassung zur Einführung der Stückaktie, wie sie gleichlautend auch in § 238 dAktG vorgenommen wurde. Das geltende RL-Recht enthält keine europarechtliche Vorgabe für den Zeitpunkt, mit dem die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien wirksam wird.
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Zeitpunkt des Wirksamwerdens: Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien wird gemäß Satz 1 auch dann, wenn es eines Beschlusses der HV bedarf und dieser in das Firmenbuch eingetragen wird (§ 192 Rz 15), nicht in jedem Fall mit der Eintragung wirksam (wie nach § 177 bei der ordentlichen und der ver...