AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 191 Veröffentlichung
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Inhalt und Zweck: § 191 enthält eine Ausnahmebestimmung zu § 277 UGB. Während der Jahresabschluss ansonsten unverzüglich nach seiner Behandlung in der HV einzureichen und, soweit vorgesehen, zu veröffentlichen ist, wird die Offenlegung im Fall der rückwirkenden Kapitalmaßnahmen hinausgeschoben, bis diese Maßnahmen im Firmenbuch eingetragen worden sind. Der Normzweck des § 191 hängt damit zusammen, dass die Kapitalmaßnahmen erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Kapitalerhöhung (§ 156) wie für die Kapitalherabsetzung (§ 177 iVm § 182 Abs 2). Ohne § 191 könnte der Fall eintreten, dass der publizierte Jahresabschluss Kapitalmaßnahmen als vollzogen ausweist, die letztendlich nicht rechtswirksam werden.
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Terminologie: Abweichend vom Ausdruck „Offenlegung“ in der Überschrift zu § 236 dAktG verwendet § 191 den Ausdruck „Veröffentlichung“, was deshalb problematisch ist, weil der verwiesene § 277 UGB beide Begriffe gebraucht, allerdings in verschiedener Bedeutung. Wie sich aus der Reihung der Begriffe in der Überschrift vor § 277 UGB und aus dessen Absatzgliederung erschließen lässt, bezeichnet „Offenlegung“ die Einreichung der Jahresabschlussunt...