AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 190 Gewinn- und Verlustrechnung
Literatur
Bachner, Verluste, Rücklagen und Ausweisvorschriften im Zusammenhang mit der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach dem IRÄG 1997, RWZ 2000, 137.
1
Inhalt und Zweck: § 190 enthält Anordnungen über den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung in den Fällen der § 188 und 189 und bildet damit eine Spezialnorm im Verhältnis zu § 231 UGB, der die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung allgemein regelt. Die Bestimmung muss historisch vor dem Hintergrund der vergleichsweise wenig transparenten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 132 AktG 1937 gesehen werden. Durch eine Nebenrechnung sollten die Kapitalherabsetzung und die Verwendung der dabei freigesetzten Mittel deutlich gemacht werden. Das war ursprünglich in einem zweiten Satz besonders angeordnet, der 1997 weggefallen ist. Die Bestimmung hat heute nur noch klarstellenden Charakter. Dafür ist sie aber wegen ihrer Anbindung an § 188 und 189 zu eng gefasst (Rz 6).
2
Entwicklung: § 190 AktG ist durch das IRÄG 1997 neu gefasst und mit einiger Verspätung an das RLG 1990 angepasst worden. Die frühere Diktion, die von der „Seite der Erträge“ und der „Seite der Aufwendungen“ gesprochen hatte, war schon deshalb nicht mehr richtig, weil § 231 UGB fü...