AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 188 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
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Inhalt und Zweck: § 188 AktG ermöglicht bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung als zusätzliche Option den rückwirkenden Ausweis der Kapitalherabsetzung im Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr. Damit kann ein Bilanzverlust bereits im Jahresabschluss jenes Geschäftsjahrs, in dem er entstanden ist, ausgeglichen werden, obwohl die Kapitalherabsetzung in den meisten Fällen erst im darauffolgenden Geschäftsjahr beschlossen wird. Die Norm soll es der AG ermöglichen, kontinuierlich eine ausgeglichene Bilanz zu legen und so im Interesse der Erhaltung ihres guten Rufes ihre finanzielle Sanierung zu demonstrieren. Das hatte vor dem RLG 1990 größere Bedeutung, weil die damaligen Bilanzierungsvorschriften für einen externen Bilanzleser kaum genügend aussagekräftig waren, um die vorangegangene Verlustsituation erkennen zu können, trifft jedoch seither nur eingeschränkt zu, denn die Verlustsituation tritt jedenfalls in der Gewinn- und Verlustrechnung zu Tage; der dort ausgewiesene Jahresfehlbetrag wird durch die rückwirkende Kapitalherabsetzung nicht beseitigt. Obwohl auch die ordentliche ...