AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 186 Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die gebundenen Rücklagen
Literatur
Bachner, Verluste, Rücklagen und Ausweisvorschriften im Zusammenhang mit der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach dem IRÄG 1997, RWZ 2000, 137.
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Inhalt und Zweck: § 186 ergänzt § 182 Abs 1 hinsichtlich des eingeschränkten Zwecks einer vereinfachten Kapitalherabsetzung, indem die als Ergänzung zur Verlustabdeckung zugelassene Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage der Höhe nach begrenzt wird. Die Norm dient dem Schutz der Aktionäre, vor allem der Minderheitsaktionäre. Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Interesse der AG, mittels Dotierung der Rücklage künftige Verluste ohne neuerliche Kapitalherabsetzung ausgleichen zu können (§ 182 Rz 9), und den Interessen der Aktionäre, denen durch eine Dotierung der gebundenen Rücklage mögliche Ausschüttungen aus einer zuvor nicht gebundenen Rücklage oder mögliche Rückflüsse im Zuge einer ordentlichen Kapitalherabsetzung vorenthalten werden, weil die gebundene Rücklage diesen Zwecken endgültig entzogen ist und auch später nicht mehr umgewidmet werden kann.
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Entwicklung: Die Bestimmung entspricht in ihren Grundzügen noch § 186 AktG 1937. Allerdings wurde s...