AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 177 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
1
Grundlagen: § 177 legt die Eintragung des Beschlusses der HV über die Kapitalherabsetzung in das Firmenbuch als jenes Ereignis fest, mit dem die Herabsetzung wirksam wird. Die Eintragung wirkt also konstitutiv.
Entwicklung: Die Bestimmung wurde erstmals 1937 in das AktG aufgenommen und steht seither in Österreich und in Deutschland (§ 224 dAktG) unverändert in Geltung. Eine europarechtliche Vorgabe für den Zeitpunkt, mit dem die Kapitalherabsetzung wirksam wird, existiert nicht.
2
Konstitutive Wirkung: Der Beschluss der HV über die Herabsetzung des Grundkapitals wird wie alle satzungsändernden Beschlüsse (§ 148 Abs 3) erst mit der konstitutiven Eintragung im FB wirksam. Bis zu dieser Eintragung ist der Beschluss schwebend unwirksam und kann noch aufgehoben oder abgeändert werden (§ 175 Rz 18). Die Eintragung bedingter Beschlüsse unter Aufrechterhaltung der Bedingung ist nicht möglich; vielmehr muss bei einer aufschiebenden Bedingung diese eingetreten und bei einer auflösenden Bedingung ihr Eintritt ausgeschlossen sein. Hat allerdings das Gericht den Beschluss dessen ungeachtet eingetragen, so wirkt die Kapitalherabsetzung unbedingt. Nach der Ein...