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Doralt/Nowotny/Kalss

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1512-7

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Doralt/Nowotny/Kalss - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 176 Anmeldung des Beschlusses

Thomas Bachner

1

Inhalt und Zweck: § 176 bestimmt, dass der Beschluss über die Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Die Herabsetzung wird erst mit der Eintragung wirksam (§ 177). Das entspricht den für Satzungsänderungen allgemein geltenden Grundsätzen (§ 148). Das Gesetz erreicht damit eine vorgeschaltete Registerkontrolle und eröffnet andererseits die Heilungsmöglichkeit gemäß § 200 Abs 2. Daneben legt § 176 die Zuständigkeit zur Anmeldung fest.

2

Entwicklung: § 176 wurde 1965 mit Ausnahme einer minimalen sprachlichen Abweichung („Vorsitzender“ statt „Vorsitzer“) wörtlich aus § 176 AktG 1937 übernommen. Die deutsche Parallelvorschrift in § 223 dAktG weicht seit 1965 in einem Punkt inhaltlich ab (Rz 4).

3

Europäisches Recht: § 176 dient auch der Umsetzung einer Vorgabe in Art 30 der Kapital-RL, wonach der Beschluss über die Kapitalherabsetzung entsprechend den im jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Art 3 der Publizitäts-RL vorgesehenen Verfahren offenzulegen ist. Diese Offenlegung erfolgt in Österreich durch die Eintragung in das Firmenbuch.

4

Anmelder: Die Anmeldung obliegt dem Vorstand zusammen mit dem Vorsitzenden des AR oder dessen Stellvertreter. Der Vorstan...

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