Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
9. Aufl. 2016
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§ 85 Körperschaften des öffentlichen Rechts
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1. Allgemeines. Ungeachtet des Umstandes, dass § 85 mit „Körperschaften öffentlichen Rechts“ überschrieben ist, sind nicht nur diese (Abs 1 S 1) den sonstigen ArbG gleichgestellt, sondern auch öffentl Kassen (Abs 1 S 2). Der öffentl Hand soll dadurch eine nach verwaltungstechnischen Gesichtspunkten zweckmäßige Organisation ihres Kassenwesens ermöglicht werden ( unter Hinweis auf ).
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2. Zu den KöR gehören neben den vom Gesetzgeber ausdrückl als solche anerkannten juristischen Personen auch diejenigen, deren öffentl-rechtl Charakter aus dem Zusammenhang der gesetzl Regelung klar erkennbar ist. Dies liegt dann vor, wenn eine juristische Person mit hoheitl Befugnissen ausgestattet ist, Aufgaben der öffentl Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat (). Zu den KöR gehören zB (1) die Gebietskörperschaften (2) die gesetzl Interessenvertretungen (3) die gesetzl anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (4) die SV-Träger (5) die österr Hochschülerschaft (6) Fremdenverkehrsverbände (DKMZ/Doralt § 85 Rz 5). Die politischen Parteien sind im Anwendungsbereich der in § 3 Abs 3 der BAO umschriebenen Abg...