Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
8. Aufl. 2015
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§ 107 Mietzinsbeihilfen
LStR: Rz 1250 bis Rz 1291
Übersicht
Rz
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1. | Inhalt | ||
2. | Voraussetzungen | ||
a) | Unbeschr stpfl Hauptmieter | ||
b) | Mittelpunkt der Lebensinteressen | ||
c) | Erhöhungen des Hauptmietzinses | ||
d) | Beeinträchtigung der wirtschaftl Leistungsfähigkeit | ||
e) | Personenkreis | ||
3. | Antrag | ||
4. | Form der Abgeltung | ||
a) | Abgeltungsbetrag | ||
b) | Höhe | ||
c) | Zeitl Bezug | ||
5. | Meldeverpflichtung |
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1. Inhalt. Die Mietzinsbeihilfe wurde 1974 geschaffen, um die damals eingeführte Möglichkeit, den Hauptmietzins unter bestimmten Voraussetzungen zu erhöhen, für sozial schwächere Bevölkerungsschichten, die sich dieser Erhöhung aufgrund ihres Wohnbedarfs nicht entziehen können, abzufedern (s ). Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist im Vergleich zu den landesgesetzl Vorschriften eher begrenzt.
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Nach Abs 1 werden auf Antrag des unbeschr stpfl Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als agB (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftl Leistungsfähigkeit wesentl beeinträchtigen. Die Mietzinsbeihilfe wird nur rechtstechnisch als agB iSd § 34 fingiert (s Q/Sch § 107 Rz 1), faktisch handelt es sich um eine (im EStG grds fehlplazierte) Transferzahlung. Die Voraussetzungen für die Gewährung der...