Suchen Kontrast Hilfe
Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner/Peyerl

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

12. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3929-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner/Peyerl - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 107 Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Michael Laudacher

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines zur Besteuerung von Einkünften aus Leitungsrechten
111

I. Allgemeines zur Besteuerung von Einkünften aus Leitungsrechten

1

1. Unterschiedliche steuerl Behandlung der Entgelte. Die steuerl Behandlung von Entgelten iZm der Einräumung von Leitungsrechten ist schwierig, weil im Entgelt mehrere steuerl unterschiedl zu behandelnde Komponenten enthalten sind und die Höhe der stfreien Komponente von der Art der Bewirtschaftung und der individuellen Lage des Grundstücks abhängt.

  • Das Entgelt für die Benützung von GuB zählt zu den betriebl Einkünften (bei Verlegung der Leitung auf oder im GuB des BV) oder zur VuV (bei Verlegung auf oder in Privatliegenschaften).

  • Die Entschädigung für Bodenwertminderung ist nach § 3 Abs 1 Z 33 stfrei, wenn der Wertminderung eine Maßnahme im öffentl Interesse zugrunde liegt.

  • Das Entgelt für Gewinnminderung (Ertragsausfall oder Wirtschaftserschwernis) ist grundsätzl stpfl. Bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten erhöht das Entgelt nur dann den pauschalierten Gewinn, wenn es aufgrund der Leitungsverlegung zu einer Verminderung des EW gekommen ist. Bei Teilpauschalierung sind 70 % der Einnahmen vom Pauschale erfasst, sodass 30 % als stpfl Anteil verbleiben. Bei Buchführung oder regulärer EAR ist das Entgelt voll stpfl.

2

2. Bisherige Regelung. Die EStR 5174 idF vom sahen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Entgelten aus dem Anlass der Einräumung von Leitungsrechten bis zur Gesamthöhe von 30.000 € und bei Einmalentgelten bis 50.000 € folgende Besteuerung vor:

  • Betrifft die gesamte Entschädigung nur landwirtschaftl genutzte Flächen oder luf genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10 % nicht übersteigt, gilt: (1) Befindet sich auf der Fläche kein Maststandort (zB Gasleitung, Stromleitung mit reiner Überspannung), kann der stpfl Anteil der Entschädigungszahlung mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgelts angenommen werden (30 % des Gesamtentgelts sind stfrei); (2) befindet sich auf der Fläche ein Maststandort, kann der stpfl Anteil der Entschädigungszahlung mit 55 % des jeweiligen Gesamtentgelts angenommen werden (45 % des Gesamtentgelts sind stfrei).

  • Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung luf genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10 %, nicht aber 70 % übersteigt, kann der stpfl Anteil der Entschädigungszahlung mit 55 % des jeweiligen Gesamtentgelts angenommen werden (45 % des Gesamtentgelts sind stfrei).

  • Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftl genutzte Flächen oder luf genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 70 % übersteigt, kann der stpfl Anteil der Entschädigungszahlung mit 40 % des jeweiligen Gesamtentgelts angenommen werden (60 % des Gesamtentgelts sind stfrei).

Bei laufend ausbezahlten Entgelten war eine Aufteilung in einen stfreien und stpfl Teil für das jährl zufließende Entgelt vorzunehmen. Bei höheren Beträgen vorgelegte Gutachten waren auf fachl Ebene durch Bedienstete des Fachbereiches Bewertung und Bodenschätzung zu überprüfen.

3

3. Neuregelung Abzugssteuer bei Einräumung von Leitungsrechten. a) Abzugssteuer (Abs 4, 5). Bei jeder Auszahlung wird eine AbzugsSt iHv 10 % einbehalten. Bei Einmalzahlung daher einmal, bei Teilzahlungen pro Teilzahlung. Dabei ist unerhebl, ob der Zahlung ein Vertrag oder eine zwangsweise Rechtseinräumung zugrundeliegt. Die Zahlung ist dem KESt-Abzug nachgebildet (Atzmüller RdW 18/245). Bemessungsgrundlage ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der AbzugsSt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer stfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen betrifft. Eine Aufteilung in stfreie und stpflichtige Komponenten entfällt. Die Bestimmung ist auch auf Körperschaften (iSd § 2 Abs 1 und Abs 3 Z 1 KStG) anzuwenden, nicht aber auf KöR und von der unbeschr StPflicht befreite Körperschaften. Die USt ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Eine Erläuterung des BMF erfolgte in der „Information zur VA von Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten“ vom (BMF-010203/0341-IV/2018).

4

b) Infrastrukturbetreiber (Abs 2). Zahler sind die in § 107 Abs 2 taxativ aufgezählten Infrastrukturbetreiber (Unternehmen im Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Erdöl und Fernwärme). Gebietskörperschaften (zB Gemeinden) sind keine Infrastrukturbetreiber, sodass für sie keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr einer AbzugsSt besteht. Die Errichtung und der Betrieb von ober- und unterirdischen Leitungen auf Basis der für den Infrastrukturbetreiber maßgebl Rechtsgrundlagen erfüllt den Tatbestand des „öffentl Interesses“ iSd § 3 Abs 1 Z 33.

5

c) Zahler der Entgelte als Abzugsverpflichteter (Abs 7). Der Zahler der Entgelte (Infrastrukturbetreiber) behält die AbzugsSt bei jeder Zahlung ein und führt alle einbehaltenen StBeträge in einer Gesamtsumme bis 15.2. des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt ab. Er haftet nur für die Entrichtung.

6

d) Daten des Empfängers (Abs 8). In der elektronischen Anmeldung des Zahlers ist der Empfänger mit den in Abs 8 vorgegebenen Daten anzugeben. In einer VO zum Zweck der Anmeldung der Daten wird auch geregelt, dass es bei einer Mehrheit von Einkünfteempfängern, die nicht einzeln als Vertragspartner auftreten, ausreicht, wenn nur derjenige bezeichnet wird, gegenüber dem eine Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag besteht.

7

e) Abgeltungswirkung (Abs 9). Die ESt ist mit der Entrichtung der AbzugsSt grds abgegolten, auch bezügl der in den Raten enthaltenen Zinsen (Einkünfte nach § 27). Die mit der AbzugsSt belasteten Einkünfte sind daher weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Die AbzugsSt erhöht die Progression nicht, Regelbesteuerung kann jederzeit beantragt werden.

8

f) Ausnahmsweise Vorschreibung an den Empfänger (Abs 10). Analog den in § 95 Abs 4 angeführten Gründen (nicht vorschriftsmäßige Kürzung und keine bzw erschwerte Durchsetzbarkeit der Haftung oder Wissen von der Nichtabfuhr und keine unverzügl Mitteilung) wird die AbzugsSt ausnahmsweise dem Empfänger der Einkünfte vorgeschrieben. Als „Empfänger“ iSd Abs 1 sind die von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter anzusehen. Nicht von der Rechtseinräumung betroffene Dritte, bei denen die Zahlung für die Leitungserrichtung nur ursächl ist (zB Personen, die Zahlungen aus einem Ersatzaufforstungsübereinkommen erhalten oder einen Lagerplatz zur Verfügung stellen), sind nicht erfasst.

9

g) Regelbesteuerungsoption (Abs 11). Anstelle der AbzugsSt kann die Regelbesteuerung beantragt werden. Bemessungsgrundlage sind dabei entweder 33 % des auf das VAJahr bezogenen Entschädigungsbetrages als pauschale Bemessungsgrundlage oder die tatsächl durch ein Gutachten nachgewiesene Bemessungsgrundlage (nur stpfl Komponenten – s auch Urban FJ 18, 207).

10

h) Einkünfte für das Leitungsrecht (Abs 4). Zu den Einkünften, die der AbzugsSt unterliegen, zählen das Entgelt für die Rechtseinräumung, die stfreie Wertminderung und sonstige Zahlungen aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechtes, wie Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse (Flur- und Folgeschäden) oder ein Optionsentgelt aus der Einräumung einer Option auf Abschluss eines Leitungsvertrages, das außerhalb eines Betriebes zu Einkünften nach § 29 Z 3 führt; ebenso Zahlungen für Wegebenützung oder temporäre Nutzung der Liegenschaft als Lagerplatz, soweit sie dem von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer oder Grundstücksbewirtschafter zufließt (ErlRV Pkt 4).

Erfasst sind damit auch alle regelmäßig aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechtes anfallenden Zahlungen für Randschäden, Hiebsunreife, Bestandsentschädigung, Schlägerei oder Nutzung zur Unzeit, Jagdbeeinträchtigung oder -entschädigung, Bewirtschaftungserschwernisse und Mehraufwand, Schlägerungs- und Räumungskosten, Bringungs- oder Rückungskosten, einen Notzaun, luf Nutzungsentgang bzw dauernden Nutzungsentgang, Verlust von Arbeitseinkommen, Abgeltung eines Überhanges von Gebäuden und Maschinen, Ersatz von Aufforstungskosten, Abgeltung von Bauschäden, Aufwandsersatz, Mühewaltung, Lichtwellenleiter, Datenkabel, Leitungsmaste, Marker, Messsäule, besondere Belastungen (Masthäufung, Hanglage, Grenznähe), Wegebenützungsübereinkommen, Verträge für den Wegebau, Baulagerplätze (betr Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter) oder Ersatzaufforstung. Bei Windkraftanlagen sind Entgelte, die Leitungen betreffen, erfasst. Entgelte, die die Anlage selbst betreffen, sind nicht erfasst (ErlRV Pkt 5).

11

i) Geltung der Neuregelung. Die Regelung betrifft grds Zahlungen ab dem und hinsichtl des Abs 11 zweiter Satz alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des BGBl I 62/2018 () nicht rkr veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten (§ 124b Z 334); betroffen sind alle Fälle, bei denen noch keine rkr JahresVA vorliegt (unabhängig vom zu veranlagenden Jahr). BMF-Info : Ab dem ist EStR 5174 in allen Fällen nicht mehr anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des § 107 fallen. Unternehmen, die nicht unter den Abs 2 fallen, sind von EStR 5174 weiterhin betroffen (zB Zahlungen von Telekomunternehmen, Zahlungen aus Anlass der Verlegung von Wasserleitungen). Die Änderung der Rechtslage stellt keinen Grund für eine Wiederaufnahme oder eine Bescheidänderung gem § 299 BAO dar (BMF SWK 18, 1158).

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.